Im Haushalt der Klägerin wird sich bis Juli 2027 das steuerbare Einkommen (bestehend aus eigenem Einkommen, Minderjährigenunterhalt und Kinderzulage*) sowie der üblichen steuerrechtlichen Abzüge (für Berufsauslagen, Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung, Versicherungen, Kinder**, wobei hier der Kinderabzug für das nichteheliche Kind der Klägerin nicht berücksichtigt wird, da davon ausgegangen wird, dass dieser ungefähr dadurch kompensiert wird, dass der Klägerin für dieses Kind auch keine Unterhaltsbeiträge als steuerbares Einkommen angerechnet werden) approximativ geschätzt auf Fr. 63'200.00 (Kanton) bzw. Fr. 70'600.00 (Bund) und die Steu-