3.2.4. 3.2.4.1. Die Vorinstanz (E. 8.4.1 S. 26) berücksichtigte Kosten für die auswärtige Verpflegung bei einem Pensum der Klägerin von 40 % von Fr. 88.00 bzw. bei einem solchen von 80 % von Fr. 176.00. Der aktuellen Lohnabrechnung sei zu entnehmen, dass bei der Klägerin Kosten für auswärtige Verpflegung anfielen. Der Beklagte verlangt eine Herabsetzung auf Fr. 8.00 pro auswärtige Verpflegung (Berufung S. 14 Rz. 13). Das ergebe gemäss der Berechnungsformel des Beklagten Mehrkosten von rund Fr. 64.00 bei einem 40 %-Pen- sum bzw. von Fr. 159.00 bei einem 80 %-Pensum. - 20 -