Der Bestätigung, wonach die Klägerin gesundheitliche Probleme habe (Beilage 34 zur Eingabe der Klägerin vom 18. April 2023), kann nicht entnommen werden, dass auch aktuell noch eine Therapie notwendig ist und auch durch die Klägerin wahrgenommen wird. Zudem stammen die dazu eingereichten Unterlagen aus dem Jahr 2022 und sind damit nicht mehr aktuell (Beilage 29 zur Eingabe der Klägerin vom 18. April 2023).