3.2.3.2. Zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören auch besondere Gesundheitskosten (Ziff. II/8 der SchKG-Richtlinien). Hier ist allerdings dem Beklagten beizupflichten, wenn er festhält, dass bei der Klägerin keine solchen Gesundheitskosten ausgewiesen seien (Berufung S. 14 Rz. 13). Der Bestätigung, wonach die Klägerin gesundheitliche Probleme habe (Beilage 34 zur Eingabe der Klägerin vom 18. April 2023), kann nicht entnommen werden, dass auch aktuell noch eine Therapie notwendig ist und auch durch die Klägerin wahrgenommen wird.