Der Beklagte bringt dagegen vor, die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitskosten liessen sich aus den eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehen und seien deshalb als unbegründet aus dem Grundbedarf zu streichen (Berufung S. 14 Rz. 13). Die Klägerin legt dar, dass die Vorinstanz korrekterweise von nachgewiesenen erhöhten Gesundheitskosten ausgegangen sei (Berufungsantwort S. 8 Ziff. 7)