Klägerin Wohnkosten von (gerundet) Fr. 1'500.00 (Fr. 2'255.00 – Fr. 750.00 [3 x Fr. 250.00]) zu berücksichtigen. Eine weitere Reduktion, wie sie der Beklagte fordert, ist mit Blick auf die Unterschiede bei den anrechenbaren Mietkosten gemäss ELG in einem 2- bzw. 3-Personenhaushalt und mit Blick auf seine Wohnkosten, die ebenfalls über den ELG-Ansätzen liegen, abzulehnen. 3.2.3. 3.2.3.1. Die Vorinstanz (E. 8.4.1 S. 26) berücksichtigte mit Blick auf die Beilage 29 zur Eingabe vom 18. April 2023 bei der Klägerin Gesundheitskosten von monatlich Fr. 169.00 im Existenzminimum.