Vorliegend haben die Parteien Anspruch auf die Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums und damit den finanziellen Verhältnissen angemessene Wohnkosten. Unter Berücksichtigung, dass im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts für die Klägerin und ihre drei Kinder Mietkosten von monatlich Fr. 2'160.00 berücksichtigt würden, sind die geltend gemachten Mietkosten von Fr. 2'255.00 gerade noch als angemessen zu qualifizieren. Indessen sind von diesem Mietzins – entgegen der Vorinstanz – nicht nur 2 sondern 3 Wohnkostenanteile (Fr. 750.00; vgl. E. 5.2.1 nachfolgend) für jedes der drei Kinder abzuziehen, weshalb es sachgerecht ist bei der - 19 -