3.2.2.2. Gemäss Ziff. II./1 der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) können nur die angemessenen Wohnkosten – welche gemäss der auf das Ergänzungsleistungsrecht Bezug nehmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts für eine alleinstehende Person Fr. 1'100.00 im Monat nicht wesentlich übersteigen sollten (Urteile des Bundesgerichts 5C.6/2002 vom 11. Juni 2002 E. 4b/cc; 5P.6/2004 vom 12. März 2004 E. 4.4) – im Existenzminimum angerechnet werden.