3.2.2. 3.2.2.1. Die Vorinstanz (E. 8.4.1 S. 25) setzte den Wohnkostenanteil der Klägerin auf Fr. 1'755.00 (Fr. 2'255.00 – Fr. 500.00 [Wohnkostenanteil der Kinder]) fest und erwog diesbezüglich, dass dieser mit dem Mietvertrag ausgewiesen und angemessen sei. Diese Wohnkosten seien nicht zu reduzieren, - 18 - zumal die Kosten der Mietwohnung des Beklagten beinahe gleich hoch seien.