3.2.1. Hinsichtlich der Arbeitswegkosten ist zu berücksichtigen, dass der neue Arbeitgeber der Klägerin ein […] im Umfang von Fr. 412.00 bzw. rund Fr. 34.00 pro Monat mitfinanziert (vgl. Lohnabrechnung Januar 2025, in: Beilage zur Eingabe vom 8. Juli 2025), womit sich die Arbeitswegkosten in diesem Umfang reduzieren. Im Bedarf der Klägerin sind noch Arbeitswegkosten von Fr. 46.00 pro Monat zu berücksichtigen (Fr. 80.00 [vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.4.1 S. 25 f.] – Fr. 34.00).