3.2. Familienrechtliches Existenzminimum Weiter strittig ist, die Höhe des Existenzminimums der Klägerin betreffend die Positionen Wohnkosten, Gesundheitskosten, auswärtige Verpflegung und Arbeitswegkosten. Die übrigen Positionen sind nicht strittig (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Krankenkassenprämie Fr. 306.00).