3.1.4. Es ist unbestritten geblieben, dass die Klägerin nach Abschluss der Oberstufe bis zur Volljährigkeit der Kinder (ab 1. August 2027 bis 31. Juli 2029) ein 80 %-Pensum zumutbar ist. Dabei wird sie mit Blick auf die aktuellen Lohnunterlagen Fr. 3'594.55 (Fr. 2'695.90 / 60 x 80) verdienen. Ob der Klägerin ab 1. August 2029 (Volljährigkeit der Kinder) ein 100 % Pensum zumutbar ist, kann offenbleiben. So oder anders ist sie alsdann in der Lage, ihr erweitertes Existenzminimum zu decken (vgl. E. 3.2 nachfolgend) und es ist unbestritten, dass der Beklagte, der keine Betreuung der Kinder übernimmt, den Kinderunterhalt (Barunterhalt) zu bezahlen hat (Berufung S. 15 Rz. 14).