Lage, in einem 50 %-Pensum tätig zu sein (act. 17 [Eingabe der Klägerin vom 3. August 2020], Beilage 11 zur Klage vom 24. Juni 2020). Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Klägerin eine adäquate Fremdbetreuung von C._____ und D._____ während einem 60 %-Pensum organisieren kann. Es scheint daher angemessen, bei der Klägerin von einer Leistungsfähigkeit von Fr. 2'695.90 (Nettolohn im 60 %-Pensum von Fr. 2'488.50 x 13 / 12; inkl. 13. Monatslohn, ohne Familien- sowie Kinderzulagen) auszugehen. Dass einer solchen Erwerbstätigkeit gesundheitliche Probleme der Klägerin entgegenstehen, ist nicht nachgewiesen.