Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 legt die Klägerin dar, sie habe per 1. August 2024 eine neue Stelle angetreten und arbeite in einem 60 %-Pensum. Eine weitere Ausdehnung des Arbeitspensums sei unmöglich (vgl. auch Eingabe der Klägerin vom 12. September 2025). 3.1.2. Die Vorinstanz (E. 8.3.1 S. 20 f., E. 8.3.2.2 S. 21 ff.) hat zutreffend dargelegt, dass das Schulstufenmodell eine Richtlinie ist, dieses Modell Ausgangspunkt der richterlichen Ermessensausübung ist und es bei subjektiven, besonderen physischen oder psychischen Betreuungsbedürfnissen anzupassen ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 ff.). Auf die korrekten rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden.