(Arztberichte vom 20. Februar 2025, in: Beilage zur Eingabe vom 27. Februar 2025). Weiter legt sie dar, dass ihre Eltern das Pensionierungsalter weit überschritten hätten und es im Umkreis ihres Wohnortes keine Betreuung für […]-Kinder gebe. Hinsichtlich der vom Beklagten vorgeschlagenen Frühschicht hält die Klägerin fest, dass diese in der Regel vor 7 Uhr anfange und dies die Zeitphase (am Morgen und am Abend) betreffe, wenn die Medikamentenabgabe und […] anstünden, mithin dann, wenn die Kinder Betreuung benötigten. Es dürfte gerichtsnotorisch sein, dass Teenager ihre Aufgaben nicht stets zuverlässig erledigten.