Betreuungsintensität der Kinder, namentlich den von der Klägerin geltend gemachten Aufwand, was nur eine Parteibehauptung sei, und hält der Bestätigung von I._____ entgegen, dass diese Angaben theoretischer und ebenfalls parteiischer Natur seien und nicht den Einzelfall widerspiegelten. […]. Zudem könne Kindern mit […] Eigenverantwortung und Eigeninitiative zugemutet werden. Der Aufwand für die Medikamenteneinnahme sei zu hoch, da die Kinder gemäss J._____ bloss zweimal täglich eine Tablette einnehmen müssten. Die Kinder könnten selbständig auf das Trampolin und zur drei Kilometer entfernten Physiotherapie gehen. Ferner habe J._____ auch keinen erhöhten Waschbedarf festgestellt.