3.1.1.2. Der Beklagte anerkennt einen erhöhten Betreuungsaufwand aufgrund der […] der Kinder und dass das Schulstufenmodell deshalb keine Anwendung finden kann (vgl. Berufung S. 6 Rz. 5). Er erachtet jedoch eine Arbeitstätigkeit der Klägerin von 60 % bis zum 31. Juli 2027 (Abschluss der Oberstufe), von 80 % bis 31. Juli 2029 (Volljährigkeit) und alsdann von 100 % für möglich und zumutbar (Berufung S. 12 Rz. 11). Unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme von H._____ (ehemaliger Lebenspartner der Klägerin) vom 22. April 2024 bestreitet er die von der Vorinstanz berücksichtigte - 15 -