3.1.1. 3.1.1.1. Die Vorinstanz (E. 8.3.2.2 S. 21 ff.) geht davon aus, dass es dem Kindswohl entspreche, wenn die Klägerin ihr Pensum von 40 % (Einkommen Fr. 2'503.00; gemäss Lohnausweis des Jahres 2022 abzüglich Kinderzulagen) erst ab dem 16. Lebensjahr von C._____ und D._____, die an […] leideten, erhöhe. Ab August 2027 sei der Klägerin ein Pensum von 80 % zumutbar. Die Vorinstanz setzte sich bei der Begründung dieser Frage zunächst mit den Informationen des Vereins […] auseinander und gibt die Aussage der Klägerin wieder.