Ein verbleibender Überschuss wird nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt. - 14 - Der Überschuss wird grundsätzlich zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" verteilt (BGE 147 III 265 E. 7.1 bis 7.3). 3. Klägerin 3.1. Einkommen Strittig ist zunächst die Höhe des Einkommens der Klägerin.