1.3. Das Gesetz statuiert mit Bezug auf Kinderbelange die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht), weshalb die Novenschranke gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gilt (BGE 147 III 301 E. 2.2; 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien im Berufungsverfahren eingereichten Belege sind somit zu berücksichtigen. Ferner gilt im Bereich des Kindesunterhalts die Offizialmaxime: Danach entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). 1.4. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).