1. 1.1. Mit der Berufung ist die Höhe der im Entscheid der Erstinstanz festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge angefochten. Angefochten ist somit ein berufungsfähiger Entscheid, beträgt der Streitwert doch mehr als Fr. 10'000.00 (Art. 308 ZPO). Die Berufung des Beklagten wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (Art. 311 ZPO). Ebenso wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. Zudem schadet es entgegen der Klägerin (Berufungsantwort S. 2 Ziff. 3) nicht, wenn der Beklagte betreffend der bereits erstinstanzlich im Streit liegenden Kinderunterhaltsbeiträge seine Rechtsbegehren ändert, gilt in diesem Verfahren doch die Offizialmaxime (vgl. E. 1.3 nachfolgend).