3.5. Auf Beweisverfügung vom 16. Juni 2025 reichte die Klägerin mit Eingabe vom 8. Juli 2025 Unterlagen zum Lohn ein. 3.6. Der Beklagte hielt mit Eingabe vom 20. August 2025 an seinen Rechtsbegehren gemäss Berufung fest. - 12 - 3.7. Mit Eingabe vom 12. September 2025 hielt die Klägerin ebenfalls an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. 3.8. Am 25. September 2025 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: