3.2. Die Klägerin beantragte mit Berufungsantwort vom 20. Januar 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne. 3.3. Die Parteien hielten in weiteren Eingaben, welche im Rahmen des Replikrechts erstattet wurden, an ihren Anträgen fest (Eingaben des Beklagten vom 17. Februar 2025 und 19. März 2025, Eingaben der Klägerin vom 27. Februar 2025 und 3. April 2025). 3.4. Auf Beweisverfügung vom 1. Mai 2025 reichte der Beklagte mit Eingabe vom 13. Juni 2025 Unterlagen zum Lohn ein.