6.2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von D._____, geb. tt.mm.2011, ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Abschluss der Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB), mindestens bis zur Volljährigkeit, monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: