" 1. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid OF.2020.55 des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, vom 18. Dezember 2023 in Dispositiv-Ziffern 6 und 8 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 6. 6.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von C._____, geb. tt.mm.2011, ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Abschluss der Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB), mindestens bis zur Volljährigkeit, monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: