15. Die von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin zu Lasten der Gerichtskasse Rheinfelden eingereichte Kostennote wird nach Rechtskraft des Entscheids genehmigt und der Klägerin sodann im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege – im Umfang der Genehmigung – einstweilen vorgemerkt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO)." - 10 - 3. 3.1. Gegen diesen ihm in begründeter Fassung am 10. September 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 10. Oktober 2024 Berufung und beantragte: