12.2. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin wird Michèle Dürrenberger, Rechtsanwältin in Q._____, eingesetzt. 13. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'400.– wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'200.– auferlegt. Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Beklagte hat der Gerichtskasse Rheinfelden Fr. 2'200.– nachzuzahlen. 14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.