2.7. Mit Replik vom 3. Juni 2022 hielt die Klägerin an ihren Begehren gemäss Klagebegründung fest. 2.8. Der Beklagte stellte mit Duplik vom 15. August 2022 folgende Rechtsbegehren: -6- " 1. Es wird an den Rechtsbegehren der Klageantwort vom 20. August 2021 festgehalten, soweit und sofern im Nachfolgenden nicht andere oder ergänzte Rechtsbegehren gestellt werden. 2. Das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klageantwort vom 20. August 2021 wird wie folgt angepasst: