2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der beiden Kinder C._____ und D._____, beide geb. am tt.mm.2011, ab Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis zur Mündigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung der Kinder je CHF 1'450.00, wovon Betreuungsunterhalt je CHF 0.00, zzgl. allfällig bezogener Kindesbzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. 3. Die Abänderung dieses Rechtsbegehrens Ziff. 2 vorstehend bleibt nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.