zuzüglich allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. Mehrforderungen aufgrund des Beweisergebnisses bleiben vorbehalten. 2. Es sei die Teilscheidungsvereinbarung vom 24. Februar 2021 richterlich zu genehmigen und zum Urteil zu erheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 2.6. Mit Klageantwort vom 20. August 2021 stellte der Beklagte folgende Begehren: " 1. Es sei die Teilscheidungsvereinbarung der Parteien vom 24. Februar 2021 richterlich zu genehmigen und zum Urteil zu erheben.