7. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per 12. Februar 2013 (Stichtag gem. Eheschutzverfahren SF.2013.9 vor Bezirksgericht Rheinfelden) vorzunehmen, und es sei dem Beklagten nach Vorliegen des Beweisergebnisses Gelegenheit zur Bezifferung der Ansprüche einzuräumen. 8. Die Klägerin sei zu verpflichten, Auskunft über sämtliche ihrer Vermögenswerte per 12. Februar 2013 zu erteilen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."