- vom 01.08.2027 bis zur Mündigkeit bzw. zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung der Kinder je CHF 1'170.00, wovon Betreuungsunterhalt CHF 0.00. Die Abänderung dieses Rechtsbegehrens bleibt nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an ihren nachehelichen persönlichen Unterhalt folgende im Voraus fällige und zahlbare Beiträge zu bezahlen: