" 1. Die am tt.mm.2009 vor Zivilstandsamt Q._____ geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die elterliche Sorge und Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____, beide geb. am tt.mm.2011, sei alleine der Klägerin zuzuweisen. 3. Es sei auf die Festlegung eines Besuchsrechts des Beklagten zu verzichten. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der beiden Kinder folgende monatliche im Voraus fällige und zahlbare Beiträge zzgl. allfällig bezogener Kindes- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen: