7. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt und zum Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge jeweils monatlich und monatlich im Voraus ab Rechtskraft der Scheidung bis zu ihrem Erreichen des Pensionsalters mindestens einen Betrag von CHF 750.00 -3- zu bezahlen. Mehrforderungen aufgrund des Beweisergebnis bleiben vorbehalten. 8. Die während der Dauer der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistungen und Pensionskassengelder beider Parteien seien gemäss Art. 122 ZGB je hälftig zu teilen.