5. Es sei festzustellen, dass die Eltern Ausgaben für ausserordentliche Bedürfnisse der Kinder, insbesondere aber nicht ausschliesslich Kosten für medizinische Behandlungen oder andere Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Erkrankung, jeweils zur Hälfte zu tragen haben. 6. Es sei festzustellen, dass die AHV-Erziehungsgutschriften vollumfänglich der Klägerin angerechnet werden.