1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2009. Sie haben die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____, beide geboren am tt.mm.2011. 2. 2.1. Mit unbegründeter Klage vom 24. Juni 2020 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die am tt.mm.2009 in Q._____ geschlossene Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei die elterliche Sorge und die Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____, beide geb. tt.mm.2011, der Klägerin alleine zuzuweisen. 3. Es sei auf die Festlegung eines Besuchsrechts zu verzichten.