Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2024.57 (OF.2020.55) Entscheid vom 25. November 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Kläusler Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2009. Sie haben die gemeinsamen Kin- der C._____ und D._____, beide geboren am tt.mm.2011. 2. 2.1. Mit unbegründeter Klage vom 24. Juni 2020 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die am tt.mm.2009 in Q._____ geschlossene Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei die elterliche Sorge und die Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____, beide geb. tt.mm.2011, der Klägerin alleine zuzu- weisen. 3. Es sei auf die Festlegung eines Besuchsrechts zu verzichten. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder monatlich und monatlich im Voraus ab Rechtskraft der Scheidung bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung der Kinder mindestens für C._____ CHF 2'050.00 (davon CHF 350 Betreuungsunterhalt, CHF 450 Überschussanteil) D._____ CHF 2'050.00 (davon CHF 350 Betreuungsunterhalt, CHF 450 Überschussanteil) zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen. Mehrforderungen aufgrund des Beweisergebnisses bleiben vorbehalten. 5. Es sei festzustellen, dass die Eltern Ausgaben für ausserordentliche Be- dürfnisse der Kinder, insbesondere aber nicht ausschliesslich Kosten für medizinische Behandlungen oder andere Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Erkrankung, jeweils zur Hälfte zu tragen haben. 6. Es sei festzustellen, dass die AHV-Erziehungsgutschriften vollumfänglich der Klägerin angerechnet werden. 7. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an ihren persönlichen Unter- halt und zum Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge jeweils monat- lich und monatlich im Voraus ab Rechtskraft der Scheidung bis zu ihrem Erreichen des Pensionsalters mindestens einen Betrag von CHF 750.00 -3- zu bezahlen. Mehrforderungen aufgrund des Beweisergebnis bleiben vor- behalten. 8. Die während der Dauer der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistungen und Pensionskassengelder beider Parteien seien gemäss Art. 122 ZGB je hälf- tig zu teilen. 9. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und es sei der Klägerin nach Vorliegen des Beweisergebnisses Gelegenheit zur Be- zifferung der Ansprüche einzuräumen. Der Beklagte sei diesbezüglich zu verpflichten, Auskunft über sämtliche seiner Vermögenswerte zu erteilen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 2.2. Mit Eingabe vom 3. August 2020 stellte die Klägerin ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege. 2.3. Mit Eingabe vom 27. August 2020 stellte der Beklagte folgende Anträge: " 1. Die am tt.mm.2009 vor Zivilstandsamt Q._____ geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die elterliche Sorge und Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____, beide geb. am tt.mm.2011, sei alleine der Klägerin zuzuwei- sen. 3. Es sei auf die Festlegung eines Besuchsrechts des Beklagten zu verzich- ten. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der bei- den Kinder folgende monatliche im Voraus fällige und zahlbare Beiträge zzgl. allfällig bezogener Kindes- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen: - ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 30.04.2021 je CHF 870.00, wovon Betreuungsunterhalt CHF 0.00; - vom 01.05.2021 bis 31.07.2022 je CHF 870.00, wovon Betreuungsun- terhalt CHF 0.00; - vom 01.08.2021 bis 31.07.2023 je CHF 870.00, wovon Betreuungsun- terhalt CHF 0.00; - vom 01.08.2023 bis 31.07.2026 je CHF 1'170.00, wovon Betreuungs- unterhalt CHF 0.00; - vom 01.08.2026 bis 31.07.2027 je CHF 1'170.00, wovon Betreuungs- unterhalt CHF 0.00; -4- - vom 01.08.2027 bis zur Mündigkeit bzw. zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung der Kinder je CHF 1'170.00, wovon Betreuungsun- terhalt CHF 0.00. Die Abänderung dieses Rechtsbegehrens bleibt nach Abschluss des Be- weisverfahrens vorbehalten. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an ihren nachehelichen persönlichen Unterhalt folgende im Voraus fällige und zahlbare Beiträge zu bezahlen: - ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 30.04.2021 CHF 590.00; - vom 01.05.2021 bis 31.07.2021 CHF 590.00; - vom 01.08.2021 bis 31.07.2023 CHF 690.00. Die Abänderung dieses Rechtsbegehrens bleibt nach Abschluss des Be- weisverfahrens vorbehalten. 6. Die während der Dauer der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistungen der Parteien seien gestützt auf Art. 122 u. 123 ZGB i. V. m. Art. 22 u. 22a FZG je zur Hälfte zu teilen. 7. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per 12. Februar 2013 (Stichtag gem. Eheschutzverfahren SF.2013.9 vor Bezirksgericht Rhein- felden) vorzunehmen, und es sei dem Beklagten nach Vorliegen des Be- weisergebnisses Gelegenheit zur Bezifferung der Ansprüche einzuräu- men. 8. Die Klägerin sei zu verpflichten, Auskunft über sämtliche ihrer Vermö- genswerte per 12. Februar 2013 zu erteilen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." 2.4. Am 24. Februar 2021 fand die Einigungsverhandlung vor dem Präsidium des Familiengerichts Rheinfelden statt. Anlässlich der Einigungsverhand- lung schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit Ausnahme des Unterhalts für die beiden gemeinsamen Kinder C._____ und D._____. 2.5. Mit Klagebegründung vom 17. Mai 2021 stellte die Klägerin folgende An- träge bezüglich der umstrittenen Scheidungsfolgen: " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____, geb. tt.mm.2011, monatlich und monatlich im Vor- aus bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung der Kinder auch -5- über die Mündigkeit hinaus mindestens folgende Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen: Ab Rechtskraft bis und mit Juli 2027 je CHF 3'130.00 (CHF 2'785.00 Barunterhalt und CHF 345.00 Anteil Betreuungsunterhalt) Ab August 2027 bis Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung auch über die Mündigkeit hinaus je CHF 2'515.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. Mehrforderungen aufgrund des Beweisergebnisses bleiben vorbehalten. 2. Es sei die Teilscheidungsvereinbarung vom 24. Februar 2021 richterlich zu genehmigen und zum Urteil zu erheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 2.6. Mit Klageantwort vom 20. August 2021 stellte der Beklagte folgende Be- gehren: " 1. Es sei die Teilscheidungsvereinbarung der Parteien vom 24. Februar 2021 richterlich zu genehmigen und zum Urteil zu erheben. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der bei- den Kinder C._____ und D._____, beide geb. am tt.mm.2011, ab Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis zur Mündigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung der Kinder je CHF 1'450.00, wovon Betreuungsunterhalt je CHF 0.00, zzgl. allfällig bezogener Kindes- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. 3. Die Abänderung dieses Rechtsbegehrens Ziff. 2 vorstehend bleibt nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 2.7. Mit Replik vom 3. Juni 2022 hielt die Klägerin an ihren Begehren gemäss Klagebegründung fest. 2.8. Der Beklagte stellte mit Duplik vom 15. August 2022 folgende Rechtsbe- gehren: -6- " 1. Es wird an den Rechtsbegehren der Klageantwort vom 20. August 2021 festgehalten, soweit und sofern im Nachfolgenden nicht andere oder er- gänzte Rechtsbegehren gestellt werden. 2. Das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klageantwort vom 20. August 2021 wird wie folgt angepasst: 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der bei- den Kinder C._____ und D._____, beide geb. am tt.mm.2011, folgende Beiträge, wovon Betreuungsunterhalt je CHF 0.00, zzgl. allfällig bezo- gener Kindes- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen: 1. Phase: bis zum Eintritt in die Sekundarstufe I am 31. Juli 2023 je CHF 1'751.00 2. Phase: 1. August 2022 bis 31. Juli 2027 (16 Jahre alt) je CHF 1'609.00 3. Phase: 1. August 2027 bis zur Mündigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung der Kinder je CHF 1'266.00 3. Die Abänderung des Rechtsbegehrens Ziff. 2 vorstehend bleibt nach Ab- schluss des Beweisverfahrens vorbehalten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." 2.9. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 wurden u.a. die Akten SF.2021.9, VF.2021.6 und SF.2022.13 der Parteien beigezogen. 2.10. Am 25. April 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidium des Fa- miliengerichts Rheinfelden statt, an welcher die Parteibefragung durchge- führt wurde. 2.11. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2023 erkannte das Präsidium des Fami- liengerichts Rheinfelden: " 1. In Gutheissung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens wird die am tt.mm.2009 vor dem Zivilstandsamt Q._____ geschlossene Ehe der Par- teien gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden. -7- 2. Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____, beide geb. tt.mm.2011, wird der Klägerin und Mutter zugeteilt. 3. Die Kinder C._____ und D._____, beide geb. tt.mm.2011, stehen unter der Obhut der Mutter, bei welcher sie ihren Hauptwohnsitz haben. 4. Auf die Festlegung eines Besuchs- und Ferienrechts des Beklagten und Vaters wird verzichtet. 5. Die Teilscheidungsvereinbarung der Parteien vom 24. Februar 2021 wird in den Ziffern 5 bis 9 zum Entscheid erhoben bzw. genehmigt und damit Bestandteil des Entscheiddispositivs. Die Vereinbarung lautet in den genannten Ziffern wie folgt: '5. Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf nacheheliche Unterhaltsbei- träge. 6. Die Erziehungsgutschriften gemäss Art. 29sexies AHVG seien der Ehe- frau anzurechnen. 7. Die Ehegatten ersuchen das Gericht, mit Rechtskraft des Scheidungs- urteils die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes (E._____) anzuweisen, von seiner Austrittsleistung den Betrag von Fr. 37'652.85 auf die Vor- sorgeeinrichtung der Ehefrau (F._____) zu überweisen. 8. In güterrechtlicher Hinsicht sind die Ehegatten beim heutigen Besitz- stand per saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 9. Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.' 6. 6.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von C._____, geb. tt.mm.2011, ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Abschluss der Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB), mindestens bis zur Volljährigkeit, monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: - bis 31. Juli 2027 Fr. 2'417.– (Barunterhalt Fr. 1'300.–, hälftiger Betreuungsunterhalt Fr. 697.50, Überschussanteil Fr. 419.50) - ab 1. August 2027 Fr. 1'945.– (Barunterhalt Fr. 1'330.–, hälftiger Betreuungsunterhalt Fr. 0.–, Über- schussanteil Fr. 615.–) jeweils zuzüglich allfällig gesetzlich oder vertraglich bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen. -8- 6.2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von D._____, geb. tt.mm.2011, ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Abschluss der Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB), mindestens bis zur Volljährigkeit, monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: - bis 31. Juli 2027 Fr. 2'255.– (Barunterhalt Fr. 1'138.–, hälftiger Betreuungsunterhalt Fr. 697.50, Überschussanteil Fr. 419.50) - ab 1. August 2027 Fr. 1'783.– (Barunterhalt Fr. 1'168.–, hälftiger Betreuungsunterhalt Fr. 0.–, Über- schussanteil Fr. 615.–) jeweils zuzüglich allfällig gesetzlich oder vertraglich bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen. 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 hiervor basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende No- vember 2023 mit 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2025, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teu- erung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entspre- chend reduzierten Umfang möglich ist. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand November … ursprünglicher Indexstand per Ende November 2023 von 106.2 Punkten 8. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden monatli- chen (hypothetischen) Werten ausgegangen: Einkommen Ehemann Fr. 11'133.– (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn sowie Provisions- und Bonuszahlungen, ohne Kinderzulagen und Spesen) Einkommen Ehefrau (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen): - bis 31. Juli 2027 Fr. 2'503.– - ab 1. August 2027 (hypothetisches Einkommen) Fr. 5'006.– Einkommen C._____ und D._____ - Kinderzulage bis 31. Juli 2027 Fr. 200.– - Ausbildungszulage ab 1. August 2027 Fr. 250.– Familienrechtl. Existenzminimum Ehemann (mit Steuern) - bis 31. Juli 2027 Fr. 4'756.– - ab 1. August 2027 Fr. 4'906.– Familienrechtl. Existenzminimum Ehefrau (mit Steuern) - bis 31. Juli 2027 Fr. 3'898.– - ab 1. August 2027 Fr. 4'136.– -9- Familienrechtl. Existenzminimum C._____ (mit Steueranteil) - bis 31. Juli 2027 Fr. 1'500.– - ab 1. August 2027 Fr. 1'580.– Familienrechtl. Existenzminimum D._____ (mit Steueranteil) - bis 31. Juli 2027 Fr. 1'338.– - ab 1. August 2027 Fr. 1'418.– 9. Die Erziehungsgutschriften der AHV sind der Mutter anzurechnen. 10. Die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten (E._____, […], Versicherten- Nr. aaa, Vertragsnr. bbb) wird angewiesen, von seiner Austrittsleistung den Betrag von Fr. 37'652.85 nebst Zins seit 24. Juni 2020 auf das Vorsorgekonto der Klägerin (F._____, […], AHV-Nr. ccc) zu überweisen. 11. Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegen- über der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. 12. 12.1. Der Klägerin wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt. 12.2. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin wird Michèle Dürrenber- ger, Rechtsanwältin in Q._____, eingesetzt. 13. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'400.– wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'200.– auferlegt. Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Beklagte hat der Gerichtskasse Rheinfelden Fr. 2'200.– nachzuzahlen. 14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 15. Die von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin zu Lasten der Gerichtskasse Rheinfelden eingereichte Kostennote wird nach Rechtskraft des Entscheids genehmigt und der Klägerin sodann im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege – im Umfang der Genehmigung – einstweilen vorgemerkt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, so- bald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO)." - 10 - 3. 3.1. Gegen diesen ihm in begründeter Fassung am 10. September 2024 zuge- stellten Entscheid erhob der Beklagte am 10. Oktober 2024 Berufung und beantragte: " 1. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid OF.2020.55 des Bezirks- gerichts Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, vom 18. Dezember 2023 in Dispositiv-Ziffern 6 und 8 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 6. 6.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von C._____, geb. tt.mm.2011, ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Ab- schluss der Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB), mindestens bis zur Volljährigkeit, monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: - bis 31. Juli 2027 CHF 1'510.00 (Barunterhalt Fr. 980.00, Überschussanteil Fr. 530.00) - ab 1. August 2027 – 31. Juli 2029 CHF 1'515.00 (Barunterhalt CHF 1'025.00, Überschussanteil CHF 490.00) - ab 1. August 2029 CHF 1'416.00 (Barunterhalt CHF 915.00, Überschussanteil CHF 501.00) 6.2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von D._____, geb. tt.mm.2011, ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Ab- schluss der Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB), mindestens bis zur Volljährigkeit, monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: - bis 31. Juli 2027 CHF 1'503.00 (Barunterhalt Fr. 973.00, Überschussanteil Fr. 530.00) - ab 1. August 2027 – 31. Juli 2029 CHF 1'508.00 (Barunterhalt CHF 1'018.00, Überschussanteil CHF 490.20) - ab 1. August 2029 CHF 1'412.00 (Barunterhalt CHF 911.00, Überschussanteil CHF 501.00) 8. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden mo- natlichen (hypothetischen) Werten ausgegangen: Einkommen Ehemann CHF 9'920.00 (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn sowie Provisionszahlungen, ohne Kinderzulagen und Spesen) Einkommen Ehefrau (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) - bis 31. Juli 2027 CHF 3'754.00 - ab 1. August 2027 (hypothetisches Einkommen) CHF 5'006.00 - ab 1. August 2029 (hypothetisches Einkommen) CHF 6'258.00 Einkommen C._____ und D._____ - Kinderzulage bis 31. Juli 2027 CHF 200.00 - Ausbildungszulage ab 1. August 2027 CHF 250.00 - 11 - Familienrechtl. Existenzminimum Ehemann (mit Steuern) - bis 31. Juli 2027 CHF 4'756.00 - ab 1. August 2027 CHF 4'906.00 - ab 1. August 2029 CHF 5'056.00 Familienrechtl. Existenzminimum Ehefrau (mit Steuern) - bis 31. Juli 2027 CHF 3'440.00 - ab 1. August 2027 CHF 3'522.00 - ab 1. August 2029 CHF 3'604.00 Familienrechtl. Existenzminimum C._____ (mit Steueranteil) - bis 31. Juli 2027 CHF 980.00 - ab 1. August 2027 CHF 1'025.00 - ab 1. August 2029 CHF 1'775.00 Familienrechtl. Existenzminimum D._____ (mit Steueranteil) - bis 31. Juli 2027 CHF 973.00 - ab 1. August 2027 CHF 1'018.00 - ab 1. August 2029 CHF 1'768.00 2. Befinden sich die Kinder in einer Berufslehre, so ist ihnen ein Drittel ihres Nettoeinkommens an den Unterhalt anzurechnen bzw. davon abzuziehen. 3. Erhält der Beklagte einen Bonus, so haben die Kinder Anspruch auf je ei- nen Sechstel des Nettobonus." 3.2. Die Klägerin beantragte mit Berufungsantwort vom 20. Januar 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten, dass die Be- rufung vollumfänglich abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne. 3.3. Die Parteien hielten in weiteren Eingaben, welche im Rahmen des Replik- rechts erstattet wurden, an ihren Anträgen fest (Eingaben des Beklagten vom 17. Februar 2025 und 19. März 2025, Eingaben der Klägerin vom 27. Februar 2025 und 3. April 2025). 3.4. Auf Beweisverfügung vom 1. Mai 2025 reichte der Beklagte mit Eingabe vom 13. Juni 2025 Unterlagen zum Lohn ein. 3.5. Auf Beweisverfügung vom 16. Juni 2025 reichte die Klägerin mit Eingabe vom 8. Juli 2025 Unterlagen zum Lohn ein. 3.6. Der Beklagte hielt mit Eingabe vom 20. August 2025 an seinen Rechtsbe- gehren gemäss Berufung fest. - 12 - 3.7. Mit Eingabe vom 12. September 2025 hielt die Klägerin ebenfalls an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. 3.8. Am 25. September 2025 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit der Berufung ist die Höhe der im Entscheid der Erstinstanz festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge angefochten. Angefochten ist somit ein beru- fungsfähiger Entscheid, beträgt der Streitwert doch mehr als Fr. 10'000.00 (Art. 308 ZPO). Die Berufung des Beklagten wurde zudem form- und frist- gerecht eingereicht (Art. 311 ZPO). Ebenso wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. Zudem schadet es entgegen der Klägerin (Berufungs- antwort S. 2 Ziff. 3) nicht, wenn der Beklagte betreffend der bereits erstin- stanzlich im Streit liegenden Kinderunterhaltsbeiträge seine Rechtsbegeh- ren ändert, gilt in diesem Verfahren doch die Offizialmaxime (vgl. E. 1.3 nachfolgend). Auf die Berufung ist einzutreten. 1.2. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht wer- den (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstin- stanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzuset- zen (REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Zu begründen bedeutet, aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Hierfür muss die Berufung hinrei- chend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1). Allge- meine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3; 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 96; HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 2020, S. 76). Auch mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 - 13 - E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_229/2024 vom 25. Juli 2024 E. 3.2; 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3; 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; REETZ, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; HUN- GERBÜHLER/BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 31 zu Art. 311 ZPO; HURNI, a.a.O., S. 75 f.). Der Berufungskläger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustellen (HURNI, a.a.O., S. 74 und 75 ff.). 1.3. Das Gesetz statuiert mit Bezug auf Kinderbelange die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht), weshalb die Novenschranke ge- mäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gilt (BGE 147 III 301 E. 2.2; 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien im Berufungsverfahren eingereichten Be- lege sind somit zu berücksichtigen. Ferner gilt im Bereich des Kindesunterhalts die Offizialmaxime: Danach entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). 1.4. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2. Der Kinderunterhalt ist wie folgt zu ermitteln: Bei der zweistufigen Methode – welche vorliegend unbestrittenermassen anzuwenden ist – werden die vorhandenen Ressourcen (effektive oder hypothetische Einkommen) auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer be- stimmten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt der Kinder, ehe- licher und nachehelicher Unterhalt, Volljährigenunterhalt) das betreibungs- rechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Exis- tenzminimum (zu welchem typischerweise u.a. die Steuern, den finanziel- len Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenz- minimum orientierte Wohnkosten und allenfalls eine angemessene Schul- dentilgung gehören) der Beteiligten gedeckt wird. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind als Ausgangspunkt die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums" zu verwenden, bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskom- mission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Ein verbleibender Überschuss wird nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt. - 14 - Der Überschuss wird grundsätzlich zwischen den Eltern und den minder- jährigen Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" verteilt (BGE 147 III 265 E. 7.1 bis 7.3). 3. Klägerin 3.1. Einkommen Strittig ist zunächst die Höhe des Einkommens der Klägerin. 3.1.1. 3.1.1.1. Die Vorinstanz (E. 8.3.2.2 S. 21 ff.) geht davon aus, dass es dem Kindswohl entspreche, wenn die Klägerin ihr Pensum von 40 % (Einkommen Fr. 2'503.00; gemäss Lohnausweis des Jahres 2022 abzüglich Kinderzula- gen) erst ab dem 16. Lebensjahr von C._____ und D._____, die an […] leideten, erhöhe. Ab August 2027 sei der Klägerin ein Pensum von 80 % zumutbar. Die Vorinstanz setzte sich bei der Begründung dieser Frage zu- nächst mit den Informationen des Vereins […] auseinander und gibt die Aussage der Klägerin wieder. Anschliessend kam sie zum Schluss, es sei aufgrund der Befragung der Klägerin ausgewiesen, dass die beiden Kinder aufgrund der Krankheit […] einen Mehraufwand in der Betreuung benötig- ten. […]. Das sei auch der von der Klägerin ausgefüllten und eingereichten Tabelle "[…]" zu entnehmen. Selbst wenn der von der Klägerin angege- bene Zeitaufwand der aufgezählten Aufgaben und Behandlungen tiefer ausfalle, handle es sich im Vergleich zu Kindern ohne […] immer noch um einen deutlichen Mehraufwand. Den 12-jährigen Kindern dürfe es aktuell noch nicht zugemutet werden, grösstenteils selbst für die adäquate Be- handlung der […] verantwortlich zu sein. Bis zum vollendeten 16. Lebens- jahr habe eine erwachsene Betreuungsperson die Kinder ausserhalb der Schulzeiten zu beaufsichtigen und damit sicherzustellen, dass die verschie- denen medizinischen Behandlungen und Therapien durchgeführt würden. Eine Erhöhung des Pensums der Klägerin ohne adäquate Drittbetreuung sei aktuell nicht zumutbar. Die Klägerin habe sodann glaubhaft dargelegt, dass ihre Eltern nicht bereit seien, noch mehr Betreuungszeit zu überneh- men, der Verein "G._____" habe zudem eine Vermittlung der Zwillinge zur Betreuung aufgrund der […] abgelehnt und ein anderes Fremdbetreuungs- angebot sei nicht ersichtlich. 3.1.1.2. Der Beklagte anerkennt einen erhöhten Betreuungsaufwand aufgrund der […] der Kinder und dass das Schulstufenmodell deshalb keine Anwendung finden kann (vgl. Berufung S. 6 Rz. 5). Er erachtet jedoch eine Arbeitstätig- keit der Klägerin von 60 % bis zum 31. Juli 2027 (Abschluss der Oberstufe), von 80 % bis 31. Juli 2029 (Volljährigkeit) und alsdann von 100 % für mög- lich und zumutbar (Berufung S. 12 Rz. 11). Unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme von H._____ (ehemaliger Lebenspartner der Klägerin) vom 22. April 2024 bestreitet er die von der Vorinstanz berücksichtigte - 15 - Betreuungsintensität der Kinder, namentlich den von der Klägerin geltend gemachten Aufwand, was nur eine Parteibehauptung sei, und hält der Be- stätigung von I._____ entgegen, dass diese Angaben theoretischer und ebenfalls parteiischer Natur seien und nicht den Einzelfall widerspiegelten. […]. Zudem könne Kindern mit […] Eigenverantwortung und Eigeninitiative zugemutet werden. Der Aufwand für die Medikamenteneinnahme sei zu hoch, da die Kinder gemäss J._____ bloss zweimal täglich eine Tablette einnehmen müssten. Die Kinder könnten selbständig auf das Trampolin und zur drei Kilometer entfernten Physiotherapie gehen. Ferner habe J._____ auch keinen erhöhten Waschbedarf festgestellt. Hinsichtlich der Fremdbetreuung durch die Grosseltern sei zu berücksichtigen, dass die Kinder mit zunehmendem Alter selbständiger würden und notfalls auch eine externe Betreuung gefunden werden könne. Wenn die Klägerin in Frühschicht (und nicht Spätdienst) in einem […] arbeiten würde, wäre es möglich, dass die Klägerin die Kinder morgens noch wecke und instruiere, so dass sich diese dann selbst für die Schule bereit machen könnten. Fer- ner weist der Beklagte darauf hin, dass D._____ schon mehrfach erfolg- reich ein Lager besucht habe, mithin habe dieser sich alsdann selbständig therapieren, […], Medikamente einnehmen und auf eine krankengerechte Nahrungseinnahme achten können (Berufung S. 7-12 Rz. 6 ff.; vgl. auch Eingabe vom 17. Februar 2025 S. 3 f.). Gemäss dem Beklagten ergebe sich auch aus dem Arztbericht vom 20. Februar 2025 zusammengefasst nichts Neues betreffend den Gesundheitszustand der Kinder und rechtfer- tige keinen (neuen) dauerhaften Mehraufwand (vgl. Eingabe vom 19. März 2025 S. 3 f. Rz. 2). Ferner verweist der Beklagte, darauf, dass die Klägerin nun schon seit ei- nem Jahr in einem 60 %-Pensum arbeite und im Mai und Juni 2025 auch noch Zusatztage gearbeitet habe (Eingabe vom 20. August 2025 S. 3 Rz. 2-4, 6). Eine Reduktion seither sei nicht nachgewiesen (Eingabe vom 25. September S. 3 Rz. 2). 3.1.1.3. Die Klägerin bestreitet in der Berufungsantwort die Behauptungen des Be- klagten. Die Kinder benötigten mehrmals täglich […] und eine spezielle und in der Zubereitung zeitaufwendige Ernährung. Hinzu kämen regelmässige Arztbesuche und stationäre Aufenthalte. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Kinder in Kürze (vor dem 16. Altersjahr) in der Lage seien, auf ihre speziellen Bedürfnisse eigenständig ohne Gesundheitsrisiken einzugehen. Der Beklagte, der seine Kinder seit der Trennung im Jahr 2013 kein einzi- ges Mal gesehen habe, verkenne den Schweregrad der Erkrankungen der Kinder. Die Klägerin bestreitet ferner die Angaben ihres ehemaligen Leben- spartners, mit dem sie seit der Trennung im Streit liege, und verweist auf ihre eigenen Angaben, jene des behandelnden Arztes und die Merkblätter […]. Zudem weist die Klägerin darauf hin, dass sich der Zustand der Kinder seit dem Auszug ihres ehemaligen Lebenspartners verschlechtert habe - 16 - (Arztberichte vom 20. Februar 2025, in: Beilage zur Eingabe vom 27. Feb- ruar 2025). Weiter legt sie dar, dass ihre Eltern das Pensionierungsalter weit überschritten hätten und es im Umkreis ihres Wohnortes keine Betreu- ung für […]-Kinder gebe. Hinsichtlich der vom Beklagten vorgeschlagenen Frühschicht hält die Klägerin fest, dass diese in der Regel vor 7 Uhr an- fange und dies die Zeitphase (am Morgen und am Abend) betreffe, wenn die Medikamentenabgabe und […] anstünden, mithin dann, wenn die Kin- der Betreuung benötigten. Es dürfte gerichtsnotorisch sein, dass Teenager ihre Aufgaben nicht stets zuverlässig erledigten. Betreffend den Lagerbe- such von D._____ führt die Klägerin aus, dass dies lediglich ein Mal gewe- sen sei, sie mit den Betreuenden in Kontakt gestanden habe und D._____ nach zwei Tagen habe abgeholt werden müssen, da er u.a. mit den […] überfordert gewesen sei (Berufungsantwort S. 3-7 Ziff. 3 ff., vgl. auch Ein- gabe der Klägerin vom 27. Februar 2025). Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 legt die Klägerin dar, sie habe per 1. August 2024 eine neue Stelle angetreten und arbeite in einem 60 %-Pensum. Eine weitere Ausdehnung des Arbeitspensums sei unmöglich (vgl. auch Eingabe der Klägerin vom 12. September 2025). 3.1.2. Die Vorinstanz (E. 8.3.1 S. 20 f., E. 8.3.2.2 S. 21 ff.) hat zutreffend darge- legt, dass das Schulstufenmodell eine Richtlinie ist, dieses Modell Aus- gangspunkt der richterlichen Ermessensausübung ist und es bei subjekti- ven, besonderen physischen oder psychischen Betreuungsbedürfnissen anzupassen ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 ff.). Auf die korrekten rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. 3.1.3. Es ist unbestritten, dass die Betreuung der am tt.mm.2011 geborenen Zwillinge C._____ und D._____ wegen der […] einen Mehraufwand verur- sacht, sodass der Klägerin kein gemäss dem Schulstufenmodell vorgese- henes Pensum von 80 % (bis 31. Juli 2027) zugemutet werden kann. Wie die mit Eingabe vom 8. Juli 2025 eingereichten aktuellen Lohnaus- weise der Klägerin von Januar bis Juni 2025 belegen, arbeitet die Klägerin nun in einem 60 %-Pensum, wobei sie auch noch vereinzelt Zusatztage (vgl. Lohnabrechnungen April bis Juni 2025) leistet. Sie hat in diesen 6 Mo- naten einen durchschnittlichen Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn ohne Fami- lien- sowie Kinderzulagen, ohne […] 2025) von gerundet Fr. 2'897.80 ([Fr. 2'488.50 + Fr. 2'488.50 + Fr. 2'488.50 + Fr. 2'763.10 + Fr. 3'037.75 + Fr. 4'120.30] / 6) erwirtschaftet. Zuvor, von August bis Dezember 2023 ar- beitete die Klägerin in einem 50 %-Pensum und erzielte einen Nettolohn (ohne Kinderzulagen von [mutmasslich wie im 2024] 5 x Fr. 825.00) von Fr. 2'961.60. Auch schon früher – insbesondere vor der Geburt des dritten nicht ehelichen Kindes vom tt.mm.2021 (act. 96) – war die Klägerin in der - 17 - Lage, in einem 50 %-Pensum tätig zu sein (act. 17 [Eingabe der Klägerin vom 3. August 2020], Beilage 11 zur Klage vom 24. Juni 2020). Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Klägerin eine adäquate Fremdbetreuung von C._____ und D._____ während einem 60 %-Pensum organisieren kann. Es scheint daher angemessen, bei der Klägerin von ei- ner Leistungsfähigkeit von Fr. 2'695.90 (Nettolohn im 60 %-Pensum von Fr. 2'488.50 x 13 / 12; inkl. 13. Monatslohn, ohne Familien- sowie Kinder- zulagen) auszugehen. Dass einer solchen Erwerbstätigkeit gesundheitliche Probleme der Klägerin entgegenstehen, ist nicht nachgewiesen. Daran än- dert nichts, dass gewisse gesundheitliche Schwierigkeiten vorliegen (vgl. E. 3.2.2 folgend). 3.1.4. Es ist unbestritten geblieben, dass die Klägerin nach Abschluss der Ober- stufe bis zur Volljährigkeit der Kinder (ab 1. August 2027 bis 31. Juli 2029) ein 80 %-Pensum zumutbar ist. Dabei wird sie mit Blick auf die aktuellen Lohnunterlagen Fr. 3'594.55 (Fr. 2'695.90 / 60 x 80) verdienen. Ob der Klä- gerin ab 1. August 2029 (Volljährigkeit der Kinder) ein 100 % Pensum zu- mutbar ist, kann offenbleiben. So oder anders ist sie alsdann in der Lage, ihr erweitertes Existenzminimum zu decken (vgl. E. 3.2 nachfolgend) und es ist unbestritten, dass der Beklagte, der keine Betreuung der Kinder über- nimmt, den Kinderunterhalt (Barunterhalt) zu bezahlen hat (Berufung S. 15 Rz. 14). 3.2. Familienrechtliches Existenzminimum Weiter strittig ist, die Höhe des Existenzminimums der Klägerin betreffend die Positionen Wohnkosten, Gesundheitskosten, auswärtige Verpflegung und Arbeitswegkosten. Die übrigen Positionen sind nicht strittig (Grundbe- trag Fr. 1'200.00, Krankenkassenprämie Fr. 306.00). 3.2.1. Hinsichtlich der Arbeitswegkosten ist zu berücksichtigen, dass der neue Ar- beitgeber der Klägerin ein […] im Umfang von Fr. 412.00 bzw. rund Fr. 34.00 pro Monat mitfinanziert (vgl. Lohnabrechnung Januar 2025, in: Beilage zur Eingabe vom 8. Juli 2025), womit sich die Arbeitswegkosten in diesem Umfang reduzieren. Im Bedarf der Klägerin sind noch Arbeitsweg- kosten von Fr. 46.00 pro Monat zu berücksichtigen (Fr. 80.00 [vgl. vo- rinstanzliches Urteil E. 8.4.1 S. 25 f.] – Fr. 34.00). 3.2.2. 3.2.2.1. Die Vorinstanz (E. 8.4.1 S. 25) setzte den Wohnkostenanteil der Klägerin auf Fr. 1'755.00 (Fr. 2'255.00 – Fr. 500.00 [Wohnkostenanteil der Kinder]) fest und erwog diesbezüglich, dass dieser mit dem Mietvertrag ausgewie- sen und angemessen sei. Diese Wohnkosten seien nicht zu reduzieren, - 18 - zumal die Kosten der Mietwohnung des Beklagten beinahe gleich hoch seien. Der Beklagte erachtet die von der Vorinstanz angerechneten Wohnkosten als übersetzt. Er selbst (und seine Partnerin) bezahle (bezahlten) für eine 4.5-Zimmerwohnung in S._____ brutto Fr. 1'909.00. Diese Wohnkosten müssen auch der Klägerin und ihren beiden Kindern möglich sein. Denn bei Berücksichtigung der Kinder als "halben Kopf" lebten in beiden Haus- halten "zwei Köpfe". Unter diesen Umständen erweise es sich als gerecht- fertigt, beide Parteien hinsichtlich der Wohnkosten gleichzustellen. Zumal sich die 5.5-Zimmerwohnung der Klägerin als zu gross erweise. Eine 4.5- Zimmerwohnung sei für sie und die Kinder angemessen (Berufung S. 14 Rz. 13). Die Klägerin erachtet den vorinstanzlichen Entscheid als korrekt (Beru- fungsantwort S. 7 Ziff. 7). 3.2.2.2. Gemäss Ziff. II./1 der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) können nur die angemessenen Wohnkosten – welche gemäss der auf das Ergänzungsleistungsrecht Bezug nehmenden Rechtsprechung des Bun- desgerichts für eine alleinstehende Person Fr. 1'100.00 im Monat nicht we- sentlich übersteigen sollten (Urteile des Bundesgerichts 5C.6/2002 vom 11. Juni 2002 E. 4b/cc; 5P.6/2004 vom 12. März 2004 E. 4.4) – im Exis- tenzminimum angerechnet werden. Im Bereich des Ergänzungsleistungs- rechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG für eine alleinstehende Per- son mit drei Kindern Mietkosten von monatlich Fr. 2'255.00 in der Region 1, von Fr. 2'160.00 in der Region 2 und von Fr. 2'000.00 in der Region 3 als Ausgaben anerkannt (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2023.2 vom 5. Juni 2023 E. 9.2.3). Die Gemeinde T._____ (gleich wie S._____) gehört zur Region 2 (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/so- zialversicherungen/ergaenzungsleistungen/grundlagen-und-gesetze/- grundlagen/mietkosten-ergaenzungsleistungen.html). Vorliegend haben die Parteien Anspruch auf die Deckung des familien- rechtlichen Existenzminimums und damit den finanziellen Verhältnissen angemessene Wohnkosten. Unter Berücksichtigung, dass im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts für die Klägerin und ihre drei Kinder Mietkosten von monatlich Fr. 2'160.00 berücksichtigt würden, sind die geltend gemach- ten Mietkosten von Fr. 2'255.00 gerade noch als angemessen zu qualifizie- ren. Indessen sind von diesem Mietzins – entgegen der Vorinstanz – nicht nur 2 sondern 3 Wohnkostenanteile (Fr. 750.00; vgl. E. 5.2.1 nachfolgend) für jedes der drei Kinder abzuziehen, weshalb es sachgerecht ist bei der - 19 - Klägerin Wohnkosten von (gerundet) Fr. 1'500.00 (Fr. 2'255.00 – Fr. 750.00 [3 x Fr. 250.00]) zu berücksichtigen. Eine weitere Reduktion, wie sie der Beklagte fordert, ist mit Blick auf die Unterschiede bei den anrechenbaren Mietkosten gemäss ELG in einem 2- bzw. 3-Personenhaushalt und mit Blick auf seine Wohnkosten, die ebenfalls über den ELG-Ansätzen liegen, abzulehnen. 3.2.3. 3.2.3.1. Die Vorinstanz (E. 8.4.1 S. 26) berücksichtigte mit Blick auf die Beilage 29 zur Eingabe vom 18. April 2023 bei der Klägerin Gesundheitskosten von monatlich Fr. 169.00 im Existenzminimum. Der Beklagte bringt dagegen vor, die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitskosten liessen sich aus den eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehen und seien deshalb als unbegründet aus dem Grundbedarf zu streichen (Berufung S. 14 Rz. 13). Die Klägerin legt dar, dass die Vorinstanz korrekterweise von nachgewie- senen erhöhten Gesundheitskosten ausgegangen sei (Berufungsantwort S. 8 Ziff. 7) 3.2.3.2. Zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören auch besondere Gesundheitskosten (Ziff. II/8 der SchKG-Richtlinien). Hier ist allerdings dem Beklagten beizupflichten, wenn er festhält, dass bei der Klägerin keine sol- chen Gesundheitskosten ausgewiesen seien (Berufung S. 14 Rz. 13). Der Bestätigung, wonach die Klägerin gesundheitliche Probleme habe (Beilage 34 zur Eingabe der Klägerin vom 18. April 2023), kann nicht entnommen werden, dass auch aktuell noch eine Therapie notwendig ist und auch durch die Klägerin wahrgenommen wird. Zudem stammen die dazu einge- reichten Unterlagen aus dem Jahr 2022 und sind damit nicht mehr aktuell (Beilage 29 zur Eingabe der Klägerin vom 18. April 2023). 3.2.4. 3.2.4.1. Die Vorinstanz (E. 8.4.1 S. 26) berücksichtigte Kosten für die auswärtige Verpflegung bei einem Pensum der Klägerin von 40 % von Fr. 88.00 bzw. bei einem solchen von 80 % von Fr. 176.00. Der aktuellen Lohnabrechnung sei zu entnehmen, dass bei der Klägerin Kosten für auswärtige Verpflegung anfielen. Der Beklagte verlangt eine Herabsetzung auf Fr. 8.00 pro auswärtige Ver- pflegung (Berufung S. 14 Rz. 13). Das ergebe gemäss der Berechnungs- formel des Beklagten Mehrkosten von rund Fr. 64.00 bei einem 40 %-Pen- sum bzw. von Fr. 159.00 bei einem 80 %-Pensum. - 20 - Gemäss Klägerin sei der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden (Berufungsantwort S. 8 Ziff. 7). 3.2.4.2. Grundsätzlich ist eine Pauschale für auswärtige Verpflegung nur dann aus- zurichten, wenn entsprechende tatsächliche Mehrkosten nachgewiesen sind. Isst ein Ehegatte zuhause oder nimmt er etwas von zuhause mit, so sind die damit verbundenen Kosten bereits durch den Grundbetrag abge- deckt (vgl. SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, N. 2.122). Den im Recht liegenden Lohnabrechnungen der Klägerin sind Abzüge vom Lohn für Verpflegung zu entnehmen (Beilage 25 zur Eingabe der Klägerin vom 18. April 2023). Von solchen Kosten ist bei der Klägerin, die tageweise in einem […] arbeitet, auch nach dem Stellenwechsel auszugehen. Hier ist der übliche Ansatz (Fr. 220.00 bei einem 100 %-Pensum; Ziff. II/4b der SchKG-Richtlinie) – eine Verbilligung vom Arbeitgeber ist nicht ersichtlich – auszugehen, damit ist bei einem 60 %-Pensum ein Betrag von Fr. 132.00 und bei einem Pen- sum von 80 % ein Betrag von Fr. 176.00 einzusetzen. Es ist somit – insbesondere mit Blick auf die beklagtische Begründung der Rüge – nicht ersichtlich, weshalb vorliegend der Klägerin nur Fr. 8.00 pro Mahlzeit, d.h. ein Betrag, welcher unter den Ansätzen der SchKG-Richtlinie (Ziff. II.4.b) liegt, zuzugestehen sind. Die Rüge des Beklagten erweist sich somit, soweit diese überhaupt substanziiert ist (E. 1.2 hiervor), als unbe- gründet. 3.2.5. Nachdem bei der Klägerin von einem höheren Einkommen auszugehen ist, ist ihre steuerliche Belastung neu zu bestimmen. Im Haushalt der Klägerin wird sich bis Juli 2027 das steuerbare Einkommen (bestehend aus eigenem Einkommen, Minderjährigenunterhalt und Kinder- zulage*) sowie der üblichen steuerrechtlichen Abzüge (für Berufsauslagen, Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung, Versicherungen, Kinder**, wobei hier der Kinderabzug für das nichteheliche Kind der Klägerin nicht berücksich- tigt wird, da davon ausgegangen wird, dass dieser ungefähr dadurch kom- pensiert wird, dass der Klägerin für dieses Kind auch keine Unterhaltsbei- träge als steuerbares Einkommen angerechnet werden) approximativ ge- schätzt auf Fr. 63'200.00 (Kanton) bzw. Fr. 70'600.00 (Bund) und die Steu- erlast auf rund Fr. 470.00 pro Monat belaufen (vgl. Steuerrechner des Kan- tons Aargau, Konfession […] [vgl. Beilage 16 zur Eingabe der Klägerin vom 3. Juni 2022]), davon entfällt rund 35 % auf das Einkommen der Klägerin (d.h. rund Fr. 170.00) und rund je 32.5 % auf jedes Kind (d.h. rund Fr. 150.00; hierzu auch E. 5.2.4.2 folgend). *12x Fr. 2'740.30, 12x 2x Fr. 275.00 [Kinderzulage], 12x 2x ca. Fr. 2'200.00 [Kinderunterhalt] = Fr. 92'283.00 - 21 - **Kanton: Abzug für Berufsauslagen: Fr. 2'000.00; Arbeitswegkosten: Fr. 960.00; auswärtige Verpfle- gung bei 60 %-Pensum: Fr. 1'920.00; Versicherungsabzug: Fr. 3'600.00; Kinderabzug: 2x Fr. 10'300.00 = Fr. 29'080.00 Bund: grundsätzlich gleiche Abzüge, aber: Versicherungsabzug Fr. 3'200.00; Kinderabzug 2x Fr. 6'800.00 = Fr. 21'680.00 Ab August 2027 beträgt die Steuerlast im Haushalt der Klägerin bei einem steuerbaren Einkommen von approximativ geschätzt Fr. 71'100.00 (Kan- ton) bzw. Fr. 78'500.00 (Bund) rund Fr. 600.00 pro Monat*, davon entfällt rund die Hälfte auf das Einkommen der Klägerin (d.h. rund Fr. 300.00) und rund je 25 % auf jedes Kind (d.h. rund Fr. 150.00; hierzu auch E. 5.2.4.2 folgend). *12x Fr. 3'958.20, 12x 2x Fr. 325.00 [Kinderzulage], 12x 2x ca. Fr. 1'900.00 [Kinderunterhalt] = Fr. 100'898.00 **Kanton: Abzug für Berufsauslagen: Fr. 2'000.00; Arbeitswegkosten: Fr. 960.00; auswärtige Verpfle- gung bei 80 %-Pensum: Fr. 2'560.00; Versicherungsabzug: Fr. 3'600.00; Kinderabzug: 2x Fr. 10'300.00 = Fr. 29'720.00 Bund: grundsätzlich gleiche Abzüge, aber: Versicherungsabzug Fr. 3'200.00; Kinderabzug 2x Fr. 6'800.00 = Fr. 22'320.00 3.2.6. Bei der Klägerin ist nach dem Dargelegten von folgenden erweiterten Exis- tenzminima ab Rechtskraft dieses Entscheids von Fr. 3'354.00 (Grundbe- trag Fr. 1'200.00, Wohnkosten[-anteil] Fr. 1'500.00, Krankenkassenprä- mien Fr. 306.00, auswärtige Verpflegung Fr. 132.00, Arbeitswegkosten Fr. 46.00, Steuern Fr. 170.00) und ab 1. August 2027 von Fr. 3'528.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten[-anteil] Fr. 1'500.00, Krankenkas- senprämien Fr. 306.00, auswärtige Verpflegung Fr. 176.00, Arbeitsweg- kosten Fr. 46.00, Steuern Fr. 300.00) auszugehen. 3.3. Zusammenfassend zeigt sich bei der Klägerin, dass bis Juli 2027 einem Einkommen von Fr. 2'695.90 ein erweitertes Existenzminimum von Fr. 3'354.00 (Manko Fr. 658.10) und ab August 2027 einem Einkommen von Fr. 3'594.55 ein erweitertes Existenzminimum von Fr. 3'528.00 (Über- schuss Fr. 66.55) gegenübersteht. Bei unbestrittener Leistungsfähigkeit des Beklagten beträgt der Betreuungsunterhalt je Kind bis Juli 2027 gerun- det Fr. 330.00. 4. Beklagter 4.1. Familienrechtliches Existenzminimum Das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten setzte die Vorinstanz (E. 8.4.2 S. 27) ab Rechtskraft auf Fr. 4'756.00 bzw. ab 1. August 2027 auf Fr. 4'906.00 fest. Dessen Höhe ist im Berufungsverfah- ren grundsätzlich unbestritten geblieben (Berufung S. 16), weshalb auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann und sich Ausführungen dazu erübrigen. Zu ergänzen ist einzig, dass ab Volljährigkeit der Kinder der Beklagte den Kinderunterhaltsbeitrag zu versteuern hat (vgl. E. 5.2.3 nachfolgend). Da die Kinder ab Volljährigkeit (ab August 2029) jedoch - 22 - ohnehin am Überschuss nicht mehr partizipieren (BGE 147 III 265 E. 7.3), kann darauf verzichtet werden, das Existenzminimum mit Steuerschätzung neu zu bestimmen, kann der Beklagte doch unbestrittenermassen den Bar- unterhalt mit dem von ihm geltend gemachten Existenzminimum von Fr. 5'056.00 (Berufung S. 16 Rz. 15) für sich und die beiden Kinder bezah- len (vgl. E. 6.3 nachfolgend). 4.2. Einkommen Strittig ist hingegen die Höhe des Einkommens des Beklagten. 4.2.1. Die Vorinstanz erhob die Nettolohneinkommen des Beklagten der Jahre 2019 bis 2022 und ging gestützt darauf (ohne Auto- und Repräsentations- spesen) von einem durchschnittlichen Lohn des Beklagten von Fr. 133'598.75 pro Jahr bzw. Fr. 11'133.00 pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, Provisionen und Bonuszahlungen) aus (vorinstanzliches Urteil E. 8.3.3 S. 24 f.). Der Beklagte ist der Ansicht, der von der Vorinstanz angerechnete Lohn sei zu hoch. Es gehe nicht an, den vom Geschäftserfolg abhängigen Bonus (2019 von Fr. 40'000.00), als festen Bestandteil seines Lohns zu betrach- ten, sei ein solcher doch seither nicht mehr bezahlt worden. Seine Arbeit- geberin sei mit erheblichen Sparmassnahmen konfrontiert und Boni würden heute nicht mehr so locker sitzen. Es sei von einem durchschnittlichen Net- tolohn von Fr. 9'920.00 auszugehen (Berufung S. 15 Rz. 14; vgl. auch Ein- gabe des Beklagten vom 13. Juni 2025). Gemäss Klägerin ist die vorinstanzliche Ermittlung des Lohns des Beklag- ten korrekt (Berufungsantwort S. 8 Ziff. 8). Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2025 ergänzt die Klägerin, es sei von den eingereichten Unterlagen, die einen höheren Lohn zeigten, als die Vorinstanz berücksichtigt habe, aus- zugehen. 4.2.2. 4.2.2.1. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen erfasst neben dem Nettolohn (inkl. allfälligem 13. Monatsgehalt) u.a. auch Zulagen aller Art wie Gratifi- kationen und Überzeitentschädigungen. Bonuszahlungen gehören eben- falls zum massgeblichen Einkommen (Urteil des Bundesgerichts 5A_454/2010 vom 27. August 2010 E. 3.2). Auch wenn der Beklagte – gemäss den im Recht liegenden Schreiben sei- ner Arbeitgeberin ab 2019 keinen Bonus (Long Term Incentive Bonus) so- wie ab 2022 keine Erhöhung des Fixlohns und seiner Provisionen mehr bekam (Beilage zur Replik vom 17. Februar 2025, Beilage 4 zur Eingabe vom 13. Juni 2025), hat sich dies offenbar nicht negativ auf seinen Lohn - 23 - ausgewirkt (vgl. Beilagen zur Eingabe des Beklagten vom 13. Juni 2025). Die Lohnausweise zeigen ein Nettoeinkommen (ohne Dienstalter-Ge- schenk, ohne Auto- und Repräsentationsspesen) im Jahr 2023 von Fr. 152'244.00 sowie im Jahr 2024 von Fr. 158'961.00 und auch die aktu- ellen Lohnabrechnungen der Monate Januar bis April 2025 belegen einen Nettolohn von durchschnittlich Fr. 17'583.70 pro Monat (Nettoeinkommen [ohne Auto- und Repräsentationsspesen] Januar 2025 Fr. 26'305.05, Feb- ruar 2025 Fr. 11'038.90, März 2025 Fr. 6'680.90, April 2025 Fr. 23'069.90). Es scheint angemessen, auf diese Lohnangaben sowie jene der Jahre 2022 und 2021 (Nettoeinkommen [ohne Auto- und Repräsentationsspesen] 2022 Fr. 155'560.00 [Beilage 28 zur Eingabe des Beklagten vom 25. April 2023], 2021 Fr. 109'348.00 [vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.3.3 S. 24]) ab- zustellen, um Lohnschwankungen Rechnung zu tragen, und so den Durch- schnittslohn zu ermitteln. Gestützt darauf ist von einem durchschnittlichen monatlichen Nettolohn beim Beklagten von Fr. 12'369.40 ([Fr. 109'348.00 {2021} + Fr. 155'560.00 {2022} + Fr. 152'244.00 {2023} + Fr. 158'961.00 {2024} + Fr. 26'305.05 {01/2025}, Fr. 11'038.90 {02/2025}, Fr. 6'680.90 {03/2025}, Fr. 23'069.90 {04/2025}] / 52 Monate) auszugehen. 4.3. Unter Berücksichtigung dieses Einkommens ist folgende Steuerbelastung des Beklagten zu berücksichtigen. Beim Beklagten wird sich bis Juli 2027 das steuerbare Einkommen (beste- hend aus eigenem Einkommen*) unter Berücksichtigung der üblichen steu- errechtlichen Abzüge (für Berufsauslagen, Arbeitsweg, auswärtige Verpfle- gung, Versicherungen, Unterhaltsbeiträge**) approximativ geschätzt (durchschnittlich) auf Fr. 79'800.00 (Kanton) bzw. Fr. 84'000.00 (Bund) be- laufen. Daraus resultiert eine monatliche Steuerbelastung von ungefähr Fr. 1'050.00 (vgl. Steuerrechner des Kantons Aargau). Das familienrechtli- che Existenzminimum des Beklagten erhöht sich entsprechend auf Fr. 4'856.00. *12x Fr. 12'369.40 = Fr. 148'432.80 **Kanton: Abzug für Berufsauslagen: Fr. 2'000.00; Arbeitswegkosten: Fr. 7'000.00; auswärtige Verpfle- gung Fr. 3'200.00; Versicherungsabzug: Fr. 3'600.00; Unterhalt ca. 12x 2x Fr. 2'200.00 = Fr. 68'600.00 Bund: grundsätzlich gleiche Abzüge, aber: Arbeitswegkosten Fr. 3'200.00, Versicherungsabzug Fr. 3'200.00 = Fr. 64'400.00 Beim Beklagten wird sich ab August 2027 das steuerbare Einkommen (be- stehend aus eigenem Einkommen*) unter Berücksichtigung der üblichen steuerrechtlichen Abzüge (für Berufsauslagen, Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung, Versicherungen, Unterhaltsbeiträge**) approximativ ge- schätzt (durchschnittlich) auf Fr. 87'000.00 (Kanton) bzw. Fr. 91'200.00 (Bund) belaufen. Daraus resultiert eine monatliche Steuerbelastung von ungefähr Fr. 1'220.00. Das familienrechtliche Existenzminimum des Be- klagten erhöht sich entsprechend auf Fr. 5'026.00. *12x Fr. 12'369.40 = Fr. 148'432.80 **Unterhalt neu 12x 2x Fr. 1'900.00, d.h. Kanton Fr. 61'400.00, Bund Fr. 57'200.00 - 24 - 5. Kinder 5.1. Einkommen Aus den aktuellen Lohnabrechnungen ergibt sich, dass die Klägerin Fami- lienzulagen von gerundet Fr. 251.80 (Fr. 269.00 von denen allerdings So- zialversicherungsbeiträge abgezogen werden) sowie Kinderzulagen von Fr. 825.00 pro Monat erhält. Sie erhält somit je Kind gerundet Fr. 358.95. Ab 1. August 2027 ist beim Arbeitsort der Klägerin (U._____; vgl. Lohnaus- weis 2024, in: Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 8. Juli 2025) eine Aus- bildungszulage von Fr. 325.00 neben der Familienzulage von Fr. 83.95 und somit insgesamt Fr. 408.95 pro Kind zu berücksichtigen. Weiteres derzeit betragsmässig nicht bestimmbares Einkommen kann bei der Unterhaltsbe- rechnung nicht berücksichtigt werden. Der Beklagte ist auf das Abände- rungsverfahren zu verweisen, denn die Anrechnung des Lehrlingslohns des Kindes an den Unterhalt ist in Abwägung der alsdann bestehenden Ge- samtumstände zu bestimmen (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivil- gesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 323 ZGB). Der nicht weiter begrün- dete Antrag des Beklagten, sofern sich die Kinder in einer Berufslehre be- fänden, sei ihnen ein Drittel des Nettolohns an den Unterhalt anzurechnen, ist daher abzuweisen, soweit darauf mit Blick auf die Begründungsanforde- rungen überhaupt einzutreten ist. 5.2. Familienrechtliches Existenzminimum 5.2.1. Beim familienrechtlichen Existenzminimum der Kinder sind die Betreuungs- kosten durch die Grosseltern, die Kosten für die Aufgabenhilfe und […] bei C._____ sowie der Steueranteil strittig. Im Übrigen sind die Positionen des familienrechtlichen Existenzminimums (C._____: Grundbetrag Fr. 600.00, Zuschlag erhöhter Nahrungsbedarf Fr. 150.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Krankenkassenprämie Fr. 5.00 bzw. Fr. 100.00 [ab 1. August 2027], Gesundheitskosten Fr. 25.00, Mehraufwand Reisekosten, Beklei- dung etc. Fr. 150.00; D._____: Grundbetrag Fr. 600.00, Zuschlag erhöhter Nahrungsbedarf Fr. 150.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Krankenkassen- prämie Fr. 5.00 bzw. Fr. 100.00 [ab 1. August 2027], Gesundheitskosten Fr. 18.00, Mehraufwand Reisekosten, Bekleidung etc. Fr. 150.00; vgl. an- gefochtener Entscheid E. 8.4.3 S. 28 f.) nicht strittig. 5.2.2. Die Vorinstanz (E. 8.4.3.3 S. 30) berücksichtigte beim Existenzminimum von C._____ und D._____ bis zum 31. Juli 2027 jeweils Fremdbetreuungs- kosten von monatlich Fr. 65.00. Sie begründete, dass den 12-jährigen Kin- dern während der Arbeitszeit der Klägerin, zweimal pro Woche von 14 bis 23 Uhr, wegen der regelmässigen […] und Medikamenteneinnahme noch nicht zugemutet werden könne, unbeaufsichtigt zu sein. Soweit der Beklagte dies beanstandet (Berufung S. 17 f. Rz. 18), kann fest- gehalten werden, dass die erhöhte Betreuungsbedürftigkeit allein schon - 25 - infolge des erhöhten Kalorienbedarfs und der notwendigen wiederholten Medikamenteneinnahme (teilweise auch […]) der Kinder ausgewiesen ist. Bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit bzw. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind Fremdbetreuungskosten in dieser Höhe daher nicht zu beanstanden. 5.2.3. 5.2.3.1. Hinsichtlich besonderer Auslagen für die Schulung von C._____ berück- sichtigt die Vorinstanz (E. 8.4.3.3 S. 31) einen Betrag von monatlich Fr. 155.00. Bei ihr fielen Kosten für die Aufgabenhilfe von Fr. 45.00 an. Zu- dem seien Kosten für eine […] ausgewiesen, wobei den Belegen keine Re- gelmässigkeit bzw. eine bestimmte Anzahl an Sitzungen pro Monat ent- nommen werden könne. Gemäss der Vereinbarung vom 14. Mai 2019 be- liefen sich die Kosten für eine Therapieeinheit auf Fr. 110.00. Dieser Betrag rechtfertige sich als monatlicher Auslagenersatz für die […], zumal die Klä- gerin selbst von Fr. 50.00 pro Kind für die […] ausgehe. Der Beklagte räumt ein, dass C._____ in der Vergangenheit eine Aufga- benhilfe in Anspruch genommen habe. Eine solche Aufgabenhilfe sei er- fahrungsgemäss jedoch mit zunehmendem Alter und Entwicklungsstand immer weniger notwendig, weshalb es sich rechtfertige, diesen Betrag im Bedarf von C._____ inskünftig nicht mehr zu berücksichtigen (Berufung S. 18 Rz. 19). Auch seien keine Kosten für die […] zu berücksichtigen. Er schliesst aus dem schulpsychologischen Fachbericht, dass die mit dieser Therapie verfolgten Ziele und Ansätze bloss temporärer Natur seien und C._____ innert Kürze (der Fachbericht datiere von 2019) in der Lage sei, das Erlernte in der Schule und im Alltag einzusetzen (Berufung S. 19 Rz. 20). Die Klägerin erachtet den vorinstanzlichen Entscheid als korrekt. Der Be- klagte bringe einmal mehr ohne sachliche Argumente vor, dass keine Un- terstützung nötig sei (Berufungsantwort S. 9 Ziff. 10). 5.2.3.2. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist den eingereichten Unterlagen eine Regelmässigkeit bzw. eine bestimmte Anzahl an Sitzungen pro Monat be- treffend die […] nicht zu entnehmen (vgl. Beilage 9 zur Klage vom 24. Juni 2020). Hinzu kommt, dass der Beleg über diese Therapie vom 14. Mai 2019 datiert, folglich über fünf Jahre alt ist und damit den aktuellen Therapiebe- darf von C._____ nicht auszuweisen vermag. Zumal allgemeinzugängli- chen Fachinformationen zu entnehmen ist, dass bei einer frühzeitig begon- nenen […] (i.c. ab 2019 d.h. ab dem 8. Lebensjahr) eine solche Therapie durchschnittlich zwei bis drei Jahre dauern würde […]. Es wäre für die Klä- gerin ein Leichtes gewesen, mit Belegen nachzuweisen, dass C._____ (gleichwohl) immer noch eine […] in Anspruch nimmt, was sie jedoch nicht - 26 - getan hat. Mangels Nachweises sind im Bedarf von C._____ keine Kosten für eine […] einzusetzen. Anders sieht es hinsichtlich der Kosten für die Aufgabenhilfe bei C._____ aus. Hier liegt ein neuerer Beleg im Recht (Bei- lage 39 zur Eingabe der Klägerin vom 18. April 2023) und es ist mit Blick auf die diagnostizierte […] nachvollziehbar, dass C._____ auch in Zukunft auf eine Unterstützung bei den Aufgaben angewiesen ist. Im Bedarf von C._____ sind somit Kosten für die Aufgabenhilfe von monatlich Fr. 45.00 einzusetzen. 5.2.4. 5.2.4.1. Die Vorinstanz (E. 8.4.1 S. 26) berücksichtigte beim erweiterten Existenz- minimum der Kinder unter Verweis auf den Steuerrechner der Eidg. Steu- erverwaltung und der gestützt darauf ermittelten Steuerlast der Klägerin von Fr. 500.00 bzw. ab 1. August von Fr. 750.00 einen Steueranteil je Kind von Fr. 100.00 bzw. ab 1. August 2027 von Fr. 150.00. Der Beklagte macht geltend, es mache keinen Sinn, für minderjährige Kin- der einen Steueranteil in dieser Höhe auszuscheiden. Mit dem Verweis auf den Steuerrechner werde dies nicht genügend begründet (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör). Der Steueranteil im Bedarf der Kinder sei zu streichen (Berufung S. 19 f. Rz. 21). Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, der vorinstanzliche Entscheid sei korrekt (Berufungsantwort S. 9 Ziff. 10). 5.2.4.2. Beim Barbedarf des (minderjährigen) Kindes gehören zum familienrechtli- chen Existenzminimum – wenn wie hier genügend Mittel vorhanden sind – auch die Ausscheidung eines Steueranteiles (BGE 147 III 265 E. 7.2; 147 III 457 E. 4.2). Der Steueranteil beträgt bei C._____ und D._____ grundsätzlich je Fr. 150.00 (vgl. E. 3.2.5 hiervor). Zu beachten ist alsdann, dass das volljährige Kind den Unterhaltsbeitrag nicht versteuern muss (vgl. §§ 33 Abs. 1 lit. e i.V.m. 32 lit. f StG bzw. Art. 24 lit. e i.V.m. Art. 23 lit. f DBG; Kreisschreiben der ESTV Nr. 30 Ziff. 14.2.2.; FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl., 2022, N. 1 zu Art. 277 ZGB). Entsprechend ist beim Kindesunterhalt ab 1. August 2029 (Volljäh- rigkeit) kein Steueranteil beim Kindesunterhalt von C._____ und D._____ mehr zu berücksichtigen. 5.3. Zusammenfassend zeigt sich bei C._____ ein erweitertes Existenzmini- mum bis Juli 2027 von Fr. 1'440.00, ab August 2027 von Fr. 1'470.00 und ab August 2029 von Fr. 1'320.00 bzw. durch eigene Einkünfte (Kinder- und Familienzulagen) nicht gedecktes Existenzminimum von Fr. 1'081.05 (bis - 27 - Juli 2027), Fr. 1'061.05 (ab August 2027) und Fr. 911.05 (ab August 2029). Bei D._____ beträgt das erweiterte Existenzminimum bis Juli 2027 Fr. 1'388.00, ab August 2027 Fr. 1'418.00 und ab August 2029 Fr. 1'268.00 bzw. das durch eigene Einkünfte (Kinder- und Familienzulagen) nicht ge- deckte Existenzminimum Fr. 1'029.05 (bis Juli 2027), Fr. 1'009.05 (ab Au- gust 2027) und Fr. 859.05 (ab August 2029). 6. 6.1. Bis Juli 2027 zeigt sich beim Beklagten nach Deckung seines familienrecht- lichen Existenzminimums ein Überschuss von Fr. 7'513.40 (Fr. 12'369.40 – Fr. 4'856.00). Daraus ist das ungedeckte Existenzminimum von C._____ von Fr. 1'081.05 und von D._____ von Fr. 1'029.05 zu bestreiten. Sodann ist das Manko der Klägerin zu decken, indem ein Betreuungsunterhalt je Kind von Fr. 330.00 festgesetzt wird. Es bleibt beim Beklagten alsdann noch ein Überschuss von Fr. 4'743.30, welcher zu zwei Dritteln dem Be- klagten und zu einem Drittel (je 16.5 %, mit rund Fr. 780.00) den Kindern zuzuteilen ist, nachdem dieses von der Vorinstanz festgesetzte Verhältnis der Überschussverteilung von keiner Partei beanstandet wurde (vgl. vo- rinstanzlicher Entscheid E. 8.5 S. 31 f.). Es resultiert ein (auf Fr. 5.00) ge- rundeter Unterhaltsbeitrag für C._____ Fr. 2'190.00 und für D._____ von Fr. 2'140.00. 6.2. Ab August 2027 verfügt der Beklagte nach Deckung seines familienrechtli- chen Existenzminimums ein Überschuss von Fr. 7'343.40 (Fr. 12'369.40 – Fr. 5'026.00). Daraus ist das ungedeckte Existenzminimum von C._____ von Fr. 1'061.05 und von D._____ von Fr. 1'009.05 zu bestreiten. Die Klä- gerin ist in der Lage ihren Unterhalt mit ihrem Einkommen zu bestreiten, weshalb kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist. Der verbleibende beklagtische Überschuss nach Deckung sämtlicher familienrechtlicher Existenzminima ist wiederum zu zwei Dritteln dem Beklagten und zu einem Drittel (je 16.5 %, mit gerundet Fr. 870.00) den Kindern zuzuteilen. Auf Sei- ten der Klägerin ist kein Überschussanteil der Kinder auszuscheiden, da der Überschuss minimal ist. Es resultiert ein vom Beklagten zu leistender (auf Fr. 5.00) gerundeter Unterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 1'930.00 und für D._____ von Fr. 1'880.00. 6.3. Ab August 2029 (Volljährigkeit der Kinder) beträgt das gerundete unge- deckte familienrechtliche Existenzminimum (nun ohne Steuern) nach Ab- zug der Ausbildungs- und Familienzulagen bei C._____ Fr. 910.00 und von D._____ Fr. 860.00. Der Beklagte kann diese Unterhaltsbeiträge nach De- ckung seines familienrechtlichen Existenzminimums mit seinem verblei- benden Einkommen ohne Weiteres decken, auch wenn sich sein familien- rechtliches Einkommen aufgrund einer etwas höheren Steuerbelastung - 28 - (Kinderunterhalt) leicht erhöht (Berufung S. 16). Am Überschuss partizipie- ren C._____ und D._____ nach Erreichen der Volljährigkeit allerdings nicht mehr (BGE 147 III 265 E. 7.2). Das diesbezügliche Zugeständnis des Be- klagten (Berufung S. 24) ist im Rahmen der vorliegend geltenden Offi- zialmaxime nicht zu berücksichtigen. Die in Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids festgehaltenen Ein- kommenszahlen der Parteien und Kinder sind den obigen Erwägungen an- zupassen. Auf die Aufnahme von Bedarfszahlen im Entscheiddispositiv ist mangels gesetzlicher Grundlage zu verzichten (Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO e contrario). 7. Die Vorinstanz (E. 11.1 S. 34 f.) hat die erstinstanzlichen Prozesskosten nicht nach Verfahrensausgang verteilt, sondern sie gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (familienrechtliches Verfahren) den Parteien hälftig aufer- legt bzw. keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dies wurde im Be- rufungsverfahren von keiner Partei gerügt, womit es sein Bewenden hat. 8. Die zweitinstanzlichen Prozesskosten, die auf Fr. 3'500.00 festgesetzt wer- den (§ 7 Abs. 2 GebührD), sind ausgangsgemäss zu verlegen (Art. 106 ZPO). Der Beklagte obsiegt mit seiner Berufung teilweise (Phase 1: Vorinstanz Fr. 2'417.00 bzw. Fr. 2'255.00, Antrag Beklagter Fr. 1'510.00 bzw. Fr. 1'503.00, obergerichtliches Urteil Fr. 2'190.00 bzw. Fr. 2'140.00; Phase 2: Vorinstanz Fr. 1'945.00 bzw. Fr. 1'783.00, Antrag Beklagter Fr. 1'515.00 bzw. Fr. 1'508.00, obergerichtliches Urteil Fr. 1'930.00 bzw. Fr. 1880.00; Phase 3: Vorinstanz Fr. 1'945.00 bzw. Fr. 1'783.00, Antrag Beklagter Fr. 1'416.00 bzw. Fr. 1'412.00, obergerichtliches Urteil Fr. 910.00 bzw. Fr. 860.00). Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Klägerin zu 1/4 (= Fr. 875.00) und dem Beklagten zu 3/4 (= Fr. 2'625.00) aufzuerlegen und mit dem vom Be- klagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.00 zu verrechnen, so dass die Klägerin dem Beklagten Fr. 875.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 aZPO in Verbindung mit Art. 407f ZPO). Dementsprechend hat der Be- klagte der Klägerin die Hälfte ihrer Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Parteikosten der Klägerin sind ausgehend von einer Grundentschädi- gung von Fr. 4'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), Zuschlägen von insgesamt 15 % für die Eingaben vom 27. Februar 2025, 8. Juli 2025 und 12. September 2025 (§ 6 Abs. 3 AnwT) und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer auf (gerundet) Fr. 3'570.00 festzusetzen (= Fr. 4'500.00 x 0.95 x 0.75 x 1.03 x 1.081). Die - 29 - vom Beklagten zu ersetzende Hälfte davon beläuft sich somit auf Fr. 1'785.00. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Präsidenten des Familiengerichts Rheinfelden vom 18. Dezember 2023 in Dispositiv- Ziffer 6 und 8 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 6. 6.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von C._____, geb. tt.mm.2011, ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Abschluss der Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB), mindestens bis zur Volljährigkeit, monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: - bis 31. Juli 2027 Fr. 2'190.00 (davon Fr. 330.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. August 2027 Fr. 1'930.00 - ab 1. August 2029 Fr. 910.00 jeweils zuzüglich allfällig gesetzlich oder vertraglich bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen. 6.2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von D._____, geb. tt.mm.2011, ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Abschluss der Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB), mindestens bis zur Volljährigkeit, monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: - bis 31. Juli 2027 Fr. 2'140.00 (davon Fr. 330.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. August 2027 Fr. 1'880.00 - ab 1. August 2029 Fr. 860.00 jeweils zuzüglich allfällig gesetzlich oder vertraglich bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen. […] 8. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden monatli- chen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) ausgegangen: Ehemann Fr. 12'369.40 Ehefrau - bis 31. Juli 2027 Fr. 2'695.90 - ab 1. August 2027 Fr. 3'594.55 - 30 - C._____ und D._____ - Kinderzulage bis 31. Juli 2027 Fr. 275.00 - Ausbildungszulage ab 1. August 2027 Fr. 325.00 - Familienzulage Fr. 83.95 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00 werden der Klägerin zu einem Viertel (= Fr. 875.00) und dem Beklagten zu drei Vierteln (= Fr. 2'625.00) auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 3'500.00 verrechnet, so dass die Klägerin dem Beklagten Fr. 875.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 aZPO in Verbindung mit Art. 407f ZPO). 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Hälfte ihrer zweitinstanzli- chen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 3'570.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), d.h. Fr. 1'785.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. - 31 - Aarau, 25. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Kläusler