festzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag entfällt, zumal die Beklagte mehrwertsteuerpflichtig (https://www.uid.admin.ch/Detail.aspx?uid_id=CHE-107.888.439) und damit auch vorsteuerabzugsberechtigt ist (AGVE 2011, S. 465 f.). - 13 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 5'040.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'910.85 zu bezahlen. Zustellung an: […]