Soweit der Kläger sich hierbei auf seine Tätigkeit für die J._____ AG in Liquidation (heute: gelöscht) bezieht, ist sein Vorbringen nicht nachvollziehbar: Diesbezüglich wird dem Kläger nicht sein generelles Engagement für diese Gesellschaft, die aus einem Handelsregistereintrag abgeleitet werden könnte, vorgeworfen, sondern sein konkretes Tätigwerden bei gleichzeitiger Angabe, für die Beklagte im Home-Office zu arbeiten (vgl. vorne E. 3.1). Solches ist aus einem Registereintrag nicht ersichtlich. Hinsichtlich der klägerischen Tätigkeit für die G.____