3.6. Schliesslich macht der Kläger geltend, die Beklagte hätte zu beweisen gehabt, dass sie bis kurz vor dem 10. Februar 2020 keine Kenntnisse davon gehabt habe und auch nicht über einfaches Recherchieren hätte Kenntnis erlangen können, dass der Kläger für die J._____ AG in Liquidation (heute: gelöscht) und die L._____, […], […]in Liquidation ([…]) ein Engagement betrieben und er in einer Zusammenarbeit mit der G._____ GmbH - 12 - gestanden habe. Die Beklagte nutze regelmässig die Dienste von www.aaa-monitor.ch, sodass das Durchleuten von Unternehmen zum Tagesgeschäft der Beklagten gehöre (Berufung Ziff. B/2.1, 2. Absatz).