Dass die vorliegende konkurrenzierende Tätigkeit des Klägers keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung i.S.v. Art. 337 OR darstellen würde, die Vorinstanz diesbezüglich das Recht also falsch angewendet hätte, macht der Kläger zu Recht nicht geltend. Schliesslich handelte es sich beim Kläger um ein Geschäftsleitungsmitglied, bei welchen aufgrund ihrer besonderen Stellung im Unternehmen, des ihnen entgegengebrachten besonderen Vertrauens und der von ihnen wahrgenommenen Verantwortung eine strengere Beurteilung vorzunehmen ist (BGE 130 III 28 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_105/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 3.2.1, 4A_476/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 3.1).