Weil nach dem Gesagten ein Beweisergebnis vorliegt, kommt es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht auf die Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB an (BGE 138 III 193 E. 6.1). Dass die angebotenen Leistungen für die Annahme einer Konkurrenzsituation zu 100 % identisch sein müssen, wie es der Kläger wohl anzunehmen scheint, ist nicht vorausgesetzt.