Auch dieses Argument fällt indessen in sich zusammen: Der Kläger beanstandet nämlich die vorinstanzliche Feststellung nicht, wonach er für die Offerten im Namen der G._____ GmbH Muster der Beklagten verwendet hatte. Daraus folgt, dass die Beklagte für jene Leistungen, die der Kläger im Namen der G._____ GmbH angeboten hatte, Musterdokumente hatte und deshalb in diesem Bereich auch tätig war bzw. dieselben oder zumindest ähnliche Leistungen wie die G._____ GmbH anbot, woraus sich das Konkurrenzverhältnis ergibt. Weil nach dem Gesagten ein Beweisergebnis vorliegt, kommt es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht auf die Beweislastverteilung nach Art.