3.5. Ferner macht der Kläger geltend, er sei keiner konkurrenzierenden Tätigkeit nachgegangen (Berufung Ziff. B/1 i.f.). Die Beweislast für eine konkurrenzierende Tätigkeit liege bei der Beklagten (Berufung Ziff. B/2.1). Die G._____ GmbH biete auch kein zur Beklagten identisches Produkt an. Die - 11 - irrige Vorstellung der Vorinstanz, wonach der Kläger die Beklagte konkurrenziert hätte, hätte bereits mit wenigen Fragen an den Zeugen, F._____, korrigiert werden können, weshalb dieser noch zu befragen sei (Berufung Ziff. B/2.4).