Zwar sagte der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren Gegenteiliges aus. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Würdigung dieser Beweisergebnisse zum Schluss gelangte, es sei erwiesen, dass die Tätigkeit des Klägers für die G._____ GmbH nicht mit D._____, E._____ oder K._____ und damit mit einem Organ der Beklagten abgesprochen gewesen sei. Da der vom Kläger zusätzlich angerufene Zeuge, F._____ (Geschäftsführer der G.__