Damit argumentiert der Kläger wiederum am vorinstanzlichen Entscheid vorbei. Die Vorinstanz stellte nämlich in tatsächlicher Hinsicht fest, dass weder der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten (E._____) noch deren aktueller Geschäftsführer (K._____) die G._____ GmbH bis zum 6. Februar 2020 gekannt hätten. Zwar habe das ehemalige Verwaltungsratsmitglied der Beklagten (D._____) die G._____ GmbH gekannt. Seines Wissens sei der Kläger aber nicht in die G._____ GmbH involviert gewesen, er habe dem Kläger auch nie die Bewilligung erteilt, für einen Konkurrenten arbeiten zu dürfen. Zwar sagte der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren Gegenteiliges aus.