3.2.3. Der Kläger bringt hiergegen zunächst vor, sein Engagement für die G._____ GmbH sei kein Geheimnis gewesen. D._____ (ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der Beklagten) habe ausgesagt, die Beklagte habe zum Aufbau eines Netzes nicht alles abdecken können und sei vor allem bei der Finanzierung auf einen Spezialisten angewiesen gewesen. Die Kunden hätten im Rahmen der Vertragsverhandlungen vom Anbieter einen einheitlichen und geschlossenen Auftritt erwartet. D._____ sei denn auch mit dem Kläger bei mindestens zwei Gemeinden zusammen mit dem Geschäftsführer der G._____ GmbH aufgetreten. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. August 2022 habe der Kläger detailliert und nachvollzieh-