Eine ordentliche Kündigung hätte das Arbeitsverhältnis erst in zweieinhalb Monaten beendet. Während dieser Zeit hätte die Beklagte die Tätigkeit des Klägers dauernd überprüfen müssen, um sicherzustellen, dass er tatsächlich für die Beklagte arbeite und keiner konkurrenzierenden Tätigkeit mehr nachgehe. Da es sich beim Kläger um ein Geschäftsleitungsmitglied und Teamverantwortlichen gehandelt habe, könne dies von der Beklagten nicht verlangt werden. Eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses sei für die Beklagte unter diesen Umständen nicht zumutbar und die fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen (angefochtener Entscheid E. 5.2). -9-