Im Gegenteil, die Replikbeilage 2 stamme von der G._____ GmbH und sei als streng vertraulich eingestuft worden. Die Replikbeilage 3 scheine weiter von "[…]" zu stammen. Der Kläger könne deshalb nichts aus diesen Dokumenten zu seinen Gunsten ableiten. Demnach sei erwiesen, dass die Tätigkeit des Klägers für die G._____ GmbH nicht mit D._____, E._____ oder K._____ und damit mit einem Organ der Beklagten abgesprochen gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 4.6).