3.2.2. Die Vorinstanz konstatierte, dass sich die Parteien darüber uneinig seien, ob der Kläger diese Tätigkeiten im Wissen und auf Anweisung der Beklagten hin ausgeführt habe (angefochtener Entscheid E. 4.1). Sowohl der Zeuge D._____ als auch der Zeuge E._____ wie auch die Beklagte hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sie nicht gewusst hätten, dass der Kläger für die G._____ GmbH gearbeitet habe, soweit sie diese Gesellschaft überhaupt gekannt hätten. Auch den Replikbeilagen 1–3 lasse sich weder entnehmen, dass diese von der Beklagten stammten, noch dass diese der Beklagten bekannt gewesen wären. Im Gegenteil, die Replikbeilage 2 stamme von der G.___